Satzung des Vereins

vom 29. April 1995

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Entwicklungsinitiative für Tigray in Deutschland e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. In Übereinstimmung mit Artikel 9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Menschenrechtserklärung, der Charta der Vereinten Nationen und den Genfer Konventionen hat der Verein den Zweck, gemeinnützig und mildtätig im Sinne der Völkerverständigung und zur Leistung von Entwicklungshilfe zugunsten der Menschen in Tigray tätig zu werden.
  2. Der Verein hat sich besonders folgende Aufgaben gestellt:
    a) Die Beschaffung finanzieller und materieller Unterstützung für die Entwicklungsarbeit in Tigray.
    b) Die Entsendung von Experten, Ärzten, Lehrern und anderen Entwicklungskräfte.
    c) Die Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsprojekten.
    d) Die Förderung des kulturellen Austausches zwischen der Bevölkerung Tigrays und Deutschlands.
  3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 24. Dezember 1953. Im Sinne dieser Aufgaben arbeitet der Verein im Einzelfall mit anderen Organisationen zusammen, die gleichgeartete Ziele verfolgen.
  4. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung aus Vereinsmitteln begünstigt werden.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Der Verein erhält Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch den Vorstand festgestellt wird.

2. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Spendenaufrufe und öffentliche Sammlungen durchzuführen und Zuschüsse jeder Art entgegenzunehmen.

3. Die Verwendung der Mittel wird im Rahmen des Jahresabschlusses durch Vereinsmitglieder überprüft, die von der Mitgliederversammlung hierfür gewählt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitgliedschaft im Verein kann ohne Unterschied der Abstammung, der Religion und politischen Anschauung jede juristische und natürliche Person werden, die rechtsfähig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) Durch Tod bzw. Fortfall der Rechtsfähigkeit
b) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
c) Durch Beschluß der Vorstandes, wenn das Verhalten des Mitgliedes innerhalb und Außerhalb des Vereins geeignet ist, dessen Ansehen zu schädigen oder wenn das Mitglied trotz wiederholten Abmahnungen den Vereinsbestimmungen zuwider handelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Tag, Zeit und Ort sowie Tagesordnung werden durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern brieflich bekanntgegeben.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Den Geschäfts- und Kassenbericht
c) Die Entlastung des Vorstands
d) Die Wahl der Kassenprüfer
e) Die Beauftragung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Bei Satzungsänderung ist eine Beschlußfassung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden. Sie ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Bestimmungen der Einberufung regeln sich aus Absatz 1.

5. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.

6. Über die Versammlung und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu unterzeichnen vom Protokollführer und Sitzungsleiter. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der gleichzeitig als Kassierer fungiert und der dritte Vorsitzende, der gleichzeitig als Schriftführer fungiert. Alle drei Mitglieder des Vorstandes vertreten einzeln den Verein nach außen. Vorstandsbeschlüsse insbesondere für Rechtsgeschäfte des Vereins müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes getroffen werden, von denen mindestens eines der Vorsitzende sein muß.
  2. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden zu regelmäßigen Sitzungen einberufen. Er ist überdies einzuberufen auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Außer den drei Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Ersatzvorstansdmitglieder. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieder übernimmt das Ersatzvorstandsmitglied mit den höchsten Stimmenzahl das freigewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Die Ersatzvorstandsmitglieder unterstützen den Vorstand nach Kräften.
  4. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf Antrag einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder das Mißtrauen ausgesprochen werden. In diesem Fall bewirkt das Mißtrauensvotum den Rücktritt dieses Vorstandsmitgliedes. Die Bestimmungen der Nachwahl regeln sich nach Absatz 3. Die Nachwahl hat auf der selben Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
  2. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung hat eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung nach erneuter Einladung innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Diese Versammlung kann die Auflösung beschließen.
  3. Die Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

§ 9 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hilfsorganisation für Tigray in Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.